Gemeinde Hofbieber

Satzung über die Gebühren
für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Hofbieber
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I S. 342) in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 7, 17 Abs. 3, 61 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 530) sowie der §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber in ihrer Sitzung am 12. November 2003 folgende
Gebührensatzung
für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr
beschlossen:
§ 1
GEBÜHRENTATBESTAND
Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hofbieber werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gem. § 61 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten.
§ 2
GEBÜHRENPFLICHTIGE
(1) Gebührenpflichtig sind,
1. bei Einsätzen zur Brandbekämpfung
a) die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
b) die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
c) die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
d) die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
e) die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
f) die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,
2. bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe
a) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
b) die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
c) die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde,
d) in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde
e) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Geräte) für sich bzw. missbräuchlich angefordert hat,
3.Bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
MAßSTAB UND SATZ DER GEBÜHRENSCHULD
(1) Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im einzelnen aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung.
(2) Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden
bis 15 Minuten keine Vergütung,
über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und
über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet.
(3) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden.
(4) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors, der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder eines sonstigen zuständigen Dienstgrades.
(5) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten.
§ 4
ENTSTEHUNG DER GEBÜHRENSCHULD
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen.
§ 5
FÄLLIGKEIT DER GEBÜHRENSCHULD
Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§ 6
HÄRTEFÄLLE
Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 7
INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt zum 01.12.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 02.02.2000 außer Kraft.
Hofbieber, 13. November 2003
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber
(Siegel)
gez. Schafft
Bürgermeister
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