Gemeinde Hofbieber

Hauptsatzung
der Gemeinde Hofbieber
Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber am 04.09.2007 folgende Hauptsatzung mit Änderungen vom 25.03.2010 und 02.05.2011 beschlossen:
§ 1
Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
a) Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,
b) Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB),
c) Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
d) Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 5.000,-- € im Einzelfall,
e) Entscheidung, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, bis zu einem Betrag von 5.000,-- € im Einzelfall,
f) Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von 5.000,-- € (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages),
g) Entscheidungen über Stundung, Erlass und Ratenzahlung bei öffentlichen Abgaben.
h) Der Gemeindevorstand ist grundsätzlich zuständig für den Verkauf von Bauland für den Eigenbetrieb „Gemeindewerke Hofbieber“. Näheres wird in der Eigenbetriebssatzung der „Gemeindewerke Hofbieber“ geregelt.
(4) Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten mittels Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
§ 2
Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
(1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Ausschuss für Bauwesen, Planung, Verkehr, Energie, Umwelt, Land- und Forstwirtschaft
3. Ausschuss für Sport, Sozialwesen, Familie, Jugend, Senioren, Kultur, Tourismus und Wirtschaftsförderung
(2) Die Gemeindevertretung beschließt über die Mitgliederzahl jedes Ausschusses.
§ 3
Haushaltswirtschaft
Auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde finden ab dem Haushaltsjahr 2009 gemäß § 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung. Es gelten im Übrigen die §§ 114a bis 114u HGO.
§ 4
Vorsitz in der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 3 festgelegt.
§ 5
Gemeindevorstand
(1) Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.
(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt 7.
§ 6
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ohne Unterbrechung ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
Vorsitzende oder Vorsitzender = Ehrenvorsitzende oder
der Gemeindevertretung Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung
Mitglied der Gemeindevertretung = Ehrengemeindevertreterin oder
Ehrengemeindevertreter
Bürgermeister oder Bürgermeisterin = Ehrenbürgermeisterin oder
Ehrenbürgermeister
Beigeordnete = Ehrenbeigeordnete oder
Ehrenbeigeordneter
Mitglied des Ortsbeirates = Ehrenmitglied des Ortsbeirates
Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher = Ehrenortsvorsteherin oder
Ehrenortsvorsteher
sonstige Ehrenbeamtinnen oder = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit
Ehrenbeamte kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem
Zusatz Ehren-
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 7
Ehrennadel der Gemeinde Hofbieber
Die "Ehrennadel der Gemeinde Hofbieber" wird an Persönlichkeiten verliehen, die sich besonders um die Belange der Gemeinde Hofbieber verdient gemacht haben. Der Gemeindevorstand beschließt diese Auszeichnung.
§ 8
Ortsbeirat
(1) Für die Ortsteile Hofbieber, Allmus, Danzwiesen, Elters (mit Steens), Kleinsassen (mit Schackau), Langenberg, Langenbieber, Mahlerts, Niederbieber, Obergruben, Obernüst, Rödergrund/Egelmes, Schwarzbach, Traisbach, Wiesen und Wittges werden Ortsbeiräte nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO in der jeweils geltenden Fassung und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.
(2) Der zu wählende Ortsbeirat besteht in den Ortsteilen Elters (mit Steens), Hofbieber, Kleinsassen (mit Schackau), Langenbieber, Niederbieber und Schwarzbach aus 5 Mitgliedern,
in den Ortsteilen Allmus, Danzwiesen, Langenberg, Mahlerts, Obergruben, Obernüst, Rödergrund/Egelmes, Traisbach, Wiesen und Wittges aus 3 Mitgliedern.
(3) Den Ortsvorsteherinnen und den Ortsvorstehern in allen Ortsteilen kann die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung in ihrem Ortsbezirk übertragen werden, hiervon kann in begründeten Ausnahmen abgewichen werden. Sie sind dann als Ehrenbeamte zu berufen.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in der Wochenzeitung „Blickpunkt Hofbieber“ öffentlich bekanntgemacht.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt-zumachen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt den bekanntzumachenden Text enthält.
(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Hofbieber, Schulweg 5, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(4) Soll ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
(5) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung und ihre Änderungen treten jeweils mit Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 10.11.2005 sowie die diesbezüglichen Änderungen treten damit außer Kraft.
Hofbieber, 05.09.2007; 26.03.2010, 03.05.2011
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber
(Siegel)
Schafft
Bürgermeister
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