Ankündigung der 4. Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hofbieber
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber hat in ihrer Sitzung am 04.11.2010 einen Ankündigungsbeschluss gefasst über eine mögliche 4. Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hofbieber.
Derzeit ist der Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Abwassers der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Nach jüngster Rechtsprechung erscheint es jedoch notwendig, bei der Abwassergebühr zu unterscheiden zwischen Schmutz- und Niederschlagswassergebühr.
Um möglichst zeitnah eine gesplittete Abwassergebühr festzusetzen, die auch der neusten Rechtsprechung stand hält, haben die gemeindlichen Gremien als Ziel formuliert, in einem Jahr über eine entsprechende neue Gebührensatzung zu beschließen. Der Zeitraum ist zuvor zu nutzen, um eine Grundlage der neuen Gebührenberechnung zu schaffen, indem Fakten wie versiegelte Gesamtfläche, Zuordnung der Bereiche zu den beiden Gebührenbestandteilen und neue Gebührenkalkulation erfasst und festgelegt werden.
Die Änderung der Gebührenmaßstäbe führt nicht zu Gebührenmehreinnahmen für den Eigenbetrieb Gemeindewerke Hofbieber, sondern zu einer Umverteilung des Gebührenaufkommens für die Gebührenzahler.
Vor Umsetzung und endgültiger Beschlussfassung der Änderung wird es eine öffentliche Bürgerversammlung zu dieser Thematik geben.
Es ist beabsichtigt, die Änderung der Entwässerungssatzung durch Einführung der gesplitteten Gebühr frühestens zum 01.01.2012 oder 01.01.2013 zu erlassen. Sollten Widersprüche gegen die Wassergebühren 2010 nicht nur der Höhe wegen, sondern wegen der Bemessung ohne Aufspaltung in Schmutz- und Niederschlagswassergebühr erfolgen, kommt eine entsprechende Berechnung, für den Einzelfall erst nach Erfassung der genannten Tatsachen in Betracht.
In dem Fall, dass Widersprüche gegen die Wassergebühren 2011 aus gleichem Grund erhoben werden, ist es aus Gründen der Gebührengerechtigkeit möglicherweise notwendig, die Entwässerungssatzung auch rückwirkend ab dem 01.01.2011 entsprechend zu ändern.
Aus diesem Grund hat die Gemeindevertretung beschlossen:
Die Öffentlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass es beabsichtigt ist, möglicherweise eine belastende Satzung im Hinblick auf die Entwässerungsgebühren mit Rückwirkung zum 01.01.2011 neu zu fassen.
Auf die nebensehenden Hintergrundinformationen wird verwiesen.
Hofbieber, 12.10.2010
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber
Schafft
Bürgermeister
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Veranlassung
Abwasserentsorgungspflichtige Kommunen
und Verbände sind verpflichtet, nach dem KAG (Kommunalem Abgabengesetz) zur Finanzierung und Unterhaltung der Abwasserentsorgungseinrichtungen - Kanäle und Kläranlagen- Gebühren und Beiträge zu erheben.
Die Abwassersysteme sind nicht nur zur Ableitung und Behandlung von Schmutzwasser sondern auch für die Regenwasserableitung konzipiert.
Die in das Abwassersystem eingeleiteten Regenwassermengen erfordern große Kanalquerschnitte, Regenwasserentlastungsanlagen und einen erhöhten Reinigungsaufwand in der Kläranlage.

Die damit verbundenen Kosten wurden
bisher über die einheitlichen Abwassergebühren
nach dem sogenannten Frischwassermaßstab mitfinanziert.
Nach der aktuellen Rechtsprechung aktuellen Rechsprechung ist der Frischwassermaßstab für die Abwassergebühr nicht mehr haltbar.
Damit eine verursachergerechte Kostenumlage erfolgen kann, sieht die Mustersatzung ds HSGH neben der Schmutzwassergebühr auch eine Regenwassergebühr, die sich auf die versiegelte Fläche bezieht, vor.
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Auswirkungen der gesplitteten Abwassergebühr

Die Höhe der beiden Gebühren kann erst festgelegt werden, wenn die Flächenermittlung und die Berechnung des Kostenanteils der Niederschlagswasser entsorgungs erfolgt ist.
Der Kostenanteil lässt sich durch die Wertemittlung für die Doppik oder Globalberechnung (Berechnung von kostendeckenden und einheiltich Erschließungs- und Ergänzungsbeiträgen) h erleiten.
Info: Es werden keine zusätzlichen Abwassergebühren erhoben, sondern die Kosten der Abwasserableitung und -reinigung verursachergerecht auf die Benutzer/innen aufgeteilt.
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Ermittlung der versiegelten Fläche
Die Ermittlung der versiegelten Fläche kann auf drei Arten erfolgen:
1. Selbstauskunft der Bürger
+ kostengünstig
- ungenaue Angaben
- keine durchgreifende Kontrolle möglich
- ohne grafische Darstellung
2. Digitalisieren der Flächen aufgrund von Orthophotos und Selbst-auskunft der Bürger (vorbereitete Selbstauskunft)
+ Bürgerakzeptanz
+ grafische Darstellung
+ durchgreifend kontrollierbar
- Oberfläche oft nicht richtig erkennbar
3. Aufmessen der Flächen vor Ort
+ Bürgerakzeptanz durch Ortstermin
+ sehr genau
+ grafische Darstellung
+ durchgreifend kontrollierbar
- kostenintensiv
- lange Bearbeitungsdauer
Ökologie
Die gesplittete Gebühr schafft zudem Anreize, Niederschlagswasser zurück zu halten oder abzutrennen und somit die Kosten im Betrieb und Neubau der Abwasseranlagen zu senken.
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